Regelwerk

Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung *
- Niedersachsen -

Vom 12. Mai 1997
(GVBl. Nr. 8 vom 18.05.1997 S. 127)



Auf Grund des § 2b Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden oder genutzt werden sollen. Sie gilt nicht für Brackwasser und für die Wasserentnahme zum Zweck der künstlichen Grundwasseranreicherung.

§ 2 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

  1. in Anlage 1 unter einer der Kategorien A1, A2 oder A3 aufgeführt sind und
  2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 2 entsprechen.

(2) Die Übereinstimmung der in Anlage 1 bestimmten Gewässerteile oder Gewässer mit den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 ist nach Artikel 5 der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), sowie nach den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfen.

(3) Wasser, das nicht mindestens den Qualitätsanforderungen der Kategorie A3 entspricht, darf ausnahmsweise genutzt werden, wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht. Hierzu ist ein Plan für die Wasservorräte innerhalb der betreffenden Zone zu erarbeiten. Die Begründung für eine Ausnahme nach Satz 1 ist dem Fachministerium unverzüglich, bei einer neuen Entnahme im voraus mitzuteilen.

§ 3 Abweichungen

Abweichungen von den Anforderungen des § 2 sind nur zulässig

  1. für die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die in Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  3. für die in Anlage 2 mit "*)" gekennzeichneten Parameter hei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden.

Die zuständige Behörde teilt dem Fachministerium eine Abweichung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer mit.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  1. Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S.48);
  2. Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S.48).

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Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2)
Gewässer Gewässerteil
1. Oberirdische Gewässer der Kategorie A1
1.1 Granetalsperre (Landkreis Goslar)  
1.2 Sösetalsperre (Landkreis Osterode am Harz)  
1.3 Kleine Bode (nördlich Braunlage, Landkreis Goslar)  
1.4 Uffebach (nördlich Bad Sachsa, Landkreis Osterode am Harz) Quellen bis Schützenplatz Bad Sachsa
1.5 Schildau (östlich Seesen, Landkreis Goslar) Quellen bis Einmündung des Baches im Schnapstal
1.6 Alte Riefensbeek (Landkreis Osterode am Harz) Quelle bis nördlicher Ortsrand des Ortsteils Riefensbeek-Kamschlacken
1.7 Pandelbach (östlich des Ortsteils Münchehof der Stadt Seesen, Landkreis Goslar) Quelle bis östlicher Ortsrand des Ortsteils Münchehof
1.8 Bauernholzbach (südlich des Ortsteils Wolfshagen der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar) Quellen bis Schäderbaude
1.9 Laute (östlich des Ortsteils Lautenthal der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar) Quelle bis östlicher Ortsrand des Ortsteils Lautenthal
2. Oberirdische Gewässer der Kategorie A2
2.1 Eckertalsperre (Landkreis Goslar)  
2.2

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