umwelt-online: Landeswassergesetz NRW (9)
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Vierzehnter Teil
Wasserbehörden
§ 136 Behördenaufbau
Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), obere Wasserbehörde die Bezirksregierung, untere Wasserbehörde der Kreis und die kreisfreie Stadt.
§ 137 (aufgehoben)
§ 138 Sonderordnungsbehörden
Die Wasserbehörden und die Staatlichen Umweltämter sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Ihre Befugnisse zur Gefahrenabwehr auf Grund allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.
§ 139 Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die unteren Wasserbehörden führt die obere Wasserbehörde. Die Aufsicht über die Bergämter im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde.
(2) Die oberste Aufsicht wird von der obersten Wasserbehörde geführt.
§ 140 Bestimmung der zuständigen Behörden 05
(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.
(2) Die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn
(3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
Fünfzehnter Teil
Verwaltungsverfahren
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen, Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 141 Geltungsbereich von Verordnungen
(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirks oder einer Gebietskörperschaft, ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.
(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.
§ 142 Sicherheitsleistung
(1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Staat und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei; dasselbe gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
(2) Auf Sicherheitsleistungen im Rahmen dieses Gesetzes sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
§ 142a Umweltverträglichkeitsprüfung 04
Eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz darf für Vorhaben nach den Nummern 1 bis 14 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht">
Abschnitt II
Förmliches Verwaltungsverfahren, Schutzgebietsverfahren
Titel 1
Allgemeine Bestimmungen
Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt I des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über
§ 144 Vertreterbestellung
Ein Vertreter kann von Amts wegen bestellt werden für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt wird.
§ 145 Aussetzung des Verfahrens
(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund eines besonderen privatrechtlichen Titels erhoben worden, so kann bei Streit über das Bestehen dieses Titels die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt dieser Einwendungen über den Antrag entscheiden oder das Verfahren bis zur Erledigung des Streites aussetzen. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klage zu erheben ist. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben oder wird der Prozeß nicht weiterbetrieben, kann das Verfahren fortgesetzt werden.
§ 146 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.
Titel 2
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