Regelwerk, Wasser EU, Bund, Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Februar 1997
(GVBl. S. 59)
Gl.-Nr.: 75-50-10



Auf Grund des § 123a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S.11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 1. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und
  2. der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht bei Wasserentnahmen zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn diese Gewässer oder Gewässerteile

  1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien a 1, a 2 oder a 3 aufgeführt sind und
  2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach Artikel 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG zu ermitteln. Die Überwachung erfolgt gemäß §§ 93 und 49 LWG.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

  1. wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,
  2. für die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  3. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  4. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in Anlage 2 mit "*" gekennzeichneten Parameter.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

 (zu § 3 Absatz 1 Nr. 1) Anlage 1

Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile

Gewässer oder Gewässerteil Bereich
1. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 1
Steinbachtalsperre Verbandsgemeinde Herrstein
Unterbach (Stauanlage Dausenau) Ortsgemeinde Dausenau
Nahe Ortsgemeinde Hoppstädten- Weiersbach
Prims Stadt Hermeskeil
Gettenbach Stadt Hermeskeil
Grendelbach Ortsgemeinde Holzerath
Riveristalsperre Verbandsgemeinde Ruwer
2. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 2
- keine -
3. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 3
- keine -

.

(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 4) Anlage 2

Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser

Parameter a 1
G
a 1
I
a 2
G
a 2
I
a 3
G
a 3
I
1 pH   6,5-8,5   5,5-9   5,5-9  
2 Färbung (nach einfachem Filtern) mg/l Pt-Skala 10 20 (O) 50 100 (O) 50 200 (O)
3 Suspendierte Stoffe insgesamt mg/l MES 25          
4 Temperatur °C 22 25 (O) 22 25 (O) 22 25 (O)
5 Elektr. Leitfähigkeit µS/cm-1 bei 20°C 1000   1000   1000  
6 Geruchsschwellenwert (Verdünnungsfaktor bei 25°C) 3   10   20  
7*) Nitrat mg/l N03 25 50 (O)   50 (O)   50 (O)
81) Fluorid mg/l F 0,7/1 1,5 0,7/1,7   0,7/1,7  
9 Gesamtes extrahierbares organisches Chlor mg/l Cl

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