Regelwerk |
Einführung der DIN 1999-100 "Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Teil 100 Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2" (DIN 1999-100 Schl.-H.) als allgemein anerkannte Regeln der Technik und Landesrechtliche Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der Abwasserverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 12. September 2011
(Amtsbl. Nr. 39 vom 26.09.2011 S. 636)
Gl.-Nr.: 7521.20
I Einführung der DIN 1999 Teil 100
Folgende vom Deutschen Institut für Normung e.V. - Normenausschuss Wasserwesen (NAW) - herausgegebene Norm DIN 1999-100 "Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Teil 100 Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2" wird hierdurch unter Bezug auf § 34 Abs. 1 des Landeswassergesetzes ( LWG) mit nachfolgenden Änderungen, Ergänzungen und Hinweisen als allgemein anerkannte Regeln der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt.
Die Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft vom 24. September 2004 - V 443 - 5240.123 - 2.49 - (Amtsbl. Schl.-H. S. 795) 1, zuletzt geändert vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am 23. April 2008 (Amtsbl. S. 597), zur Einführung der DIN 1999-100 "Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, Teil 100: Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2" (DIN 1999-100 Schl.-H.) als allgemein anerkannte Regeln der Technik und Landesrechtliche Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der Abwasserverordnung wird hiermit aufgehoben.
Bei der Anwendung der Norm sind die nachfolgend hierzu gegebenen Hinweise und Änderungen zu beachten:
1 Allgemein
1.1 Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit einem Probenahmeschlauch entsprechen nicht den Anforderungen, die die DIN 1999 Teil 100 im Abschnitt 5.5.2 "Probenahmeeinrichtung" festgelegt hat. Diese Probenahmeschläuche führen in der Regel zu einem verfälschten Ergebnis der qualitativen Überwachung. Deshalb müssen die Anlagen, die nur mit einen Probenahmeschlauch ausgestattet sind und bei denen aus wasserrechtlicher Sicht eine qualitative Überwachung erforderlich ist, mit einer Probenahmeeinrichtung nachgerüstet werden, die der DIN 1999 Teil 100 entspricht. Über den Zeitpunkt der Nachrüstung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
1.2 Entsprechen vorhandene selbsttätige Warneinrichtungen nicht den Anforderungen, die im Abschnitt 5.7 der DIN 1999 Teil 100 festgelegt sind, so müssen diese in Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials der Gesamtanlage, spätestens bei einer Ersatzbeschaffung entsprechend den Anforderungen der DIN 1999 Teil 100 nachgerüstet werden. Über den Zeitpunkt entscheidet die zuständige Behörde. Als Entscheidungshilfe kann sie auf die Ergebnisse der fünfjährigen Überprüfung nach Landesrecht zurückgreifen.
1.3 Weisen vorhandene Schlammfänge aus Beton oder Stahlbeton keine dauerhafte Beschichtung/ Auskleidung zur Sicherstellung der Standsicherheit und der dauerhaften Dichtheit gegen Leichtflüssigkeit auf, so ist in Abhängigkeit des Ergebnisses der Dimensionierungs-, Zustands- und Dichtheitsüberprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen ein Austausch bzw. eine Sanierung vorzunehmen. Über den Zeitpunkt entscheidet die zuständige Behörde. Sie kann auf die Ergebnisse der fünfjährigen Überprüfung nach Landesrecht zurückgreifen.
Der Fachkundige für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht hat die Auswirkungen nicht vorhandener Beschichtung/Auskleidung dahingehend zu begutachten, ob nach seiner Einschätzung von diesem Mangel bis zur nächsten Prüfung Umweltgefährdungen ausgehen können und ob die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks und sein Bauzustand bis zur nächsten Prüfung beeinträchtigt oder gefährdet ist. Ein besonderes Augenmerk ist auf den Zustand des wasserundurchlässigen Betons zu legen. Dieses hat er im Prüfbericht zu vermerken. Er ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen den zeitlichen Abstand zur nächsten Überprüfung dieses Mangels auf zweieinhalb Jahre zu reduzieren.
Darüber hinaus hat der Fachkundige für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht den Betreiber auf Betriebsweisen hinzuweisen, die sich negativ auf den Zustand der Abscheideranlage auswirken und er unterbreitet dem Betreiber bei Erfordernis einen Sanierungsvorschlag.
1.4 Weisen Abscheideranlagen (Schlammfang und Abscheider) Schäden bei der vorhandenen Beschichtung/Auskleidung zur Sicherstellung der Standsicherheit und der dauerhaften Dichtheit gegen Leichtflüssigkeit auf, führt dieses nicht zwangsweise zum Erlöschen der bauaufsichtlichen Zulassung. Die oben genannten Hinweise zur fehlenden Beschichtung/Auskleidung gelten entsprechend. Zusätzlich müssen die Risiken einer Sanierung bei der Bewertung des Mangels mit berücksichtigt werden.
1.5 Abscheideranlagen, die zur Vorbehandlung von Abwasser, das Fettsäuremethylester (FAME/Biodiesel) enthält, eingesetzt werden, müssen den zusätzlichen Anforderungen, die sich aus der DIN 1999 Teil 101 "Abscheider für Leichtflüssigkeiten - Koaleszenzabscheider, Teil 101: Zusätzliche Anforderungen an Abscheideranlagen nach DIN 858-1, DIN 858-2 und DIN 1999-100 für Leichtflüssigkeiten mit Anteilen von Biodiesel bzw. Fettsäuremethylester (FAME)" ergeben, erfüllen. Dieses gilt auch für Beimischungen.
Anmerkung:
Bei der Umbelegung einer Zapfsäule von mineralölhaltigem Kraftstoff auf FAME/Biodiesel bei einer bestehenden Tankstelle gelten die vorgenannten grundsätzlichen Forderungen ebenfalls. Diese eröffnen jedoch mehrere Möglichkeiten, die Anforderungen zu erfüllen:
(Stand: 01.02.2012)
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