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ThürTrinkwZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser
- Thüringen -

Vom 2. Februar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 26.02.2009 S. 57;::14.02.2012 S. 88 12)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134),

des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)

verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 3 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie zur Weinüberwachung in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 171) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 12

Gesundheitsämter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde nach der Trinkwasserverordnung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 3 12

Zuständige Behörde für die Festlegung eines Ausnahmetatbestandes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 TrinkwV 2001 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV 2001 ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

§ 4 12

Zuständige Behörde nach

  1. § 10 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001 für die Unterrichtung der Bevölkerung über die Zulassung von Abweichungen oder die Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch,
  2. § 14 Abs. 5 TrinkwV 2001 für die Anordnung der Untersuchung des Wassers,
  3. Anlage 2 Teil II lfd. Nr. 4 TrinkwV 2001 für die Sicherstellung von Maßnahmen zur Reduzierung der Bleikonzentration,
  4. Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 4 TrinkwV 2001 für die Veranlassung von Nachforschungen und die Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde,
  5. Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 10 und 11 TrinkwV 2001 für die Entgegennahme von Meldungen,
  6. Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 18 TrinkwV 2001 für die Entgegennahme von Meldungen,
  7. Anlage 3 Teil I Anmerkung 4 Satz 2 TrinkwV 2001 für die Mitteilung über den Beschluss des Verzichts auf Überwachung,
  8. Anlage 4 Teil I Buchst. b Satz 2 TrinkwV 2001 für die Feststellung, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwerts gefährden könnten,
  9. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und
  10. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG für die Abwehr von Gefahren, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgehen können,

sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 5

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 TrinkwV 2001 sind

  1. im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz und
  2. im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 6 12

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

ENDE

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(Stand: 25.04.2012)

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