Regelwerk

Zur regulatorischen Bewertung von pflanzenschutzrechtlich nicht als relevantbewerteten Metaboliten im Rohwasser für die Trinkwassergewinnung und im Trinkwasser

Stellungnahme der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt 1

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 4 April 2007)



A Umwelthygienischer Hintergrund

Im Rahmen der (guten) landwirtschaftlichen Praxis gemäßPflanzenschutzgesetz( PflSchG) gelangen dieWirk- und Hilfsstoffe von Pflanzenschutzmitteln (PSM) absichtlich in ihreZielkompartimente (Pflanzen, Tiere, Oberboden) und entfalten dort den damitbeabsichtigten Nutzen. Mitunter gelangen sie unabsichtlich auch inNichtzielkompartimente (Gewässer, Unterboden, Grundwasser, Rohwasser),sind dort jedoch dementsprechend nutzlos und können für dieseKompartimente gegebenenfalls ein Risiko bedeuten. Im Folgenden istdiesbezüglich nur noch von den Wirkstoffen und ihren Abbauprodukten die Rede.

Aus Sicht des Risikomanagements sollte zwischen den absichtlichen undunabsichtlichen Folgebelastungen der Ausbringung von PSM-Wirkstoffen inpraktischer und begrifflicher Hinsicht unterschieden werden. Dies ist analogin anderen Regelungsbereichen längst gängige Praxis. Ein amNutzen-/Risiko-Verhältnis orientiertes Risikomanagement hat Wirkstoffeund deren Rückstände auf der einen Seite sowie die(Umwelt)kontaminanten aus Wirkstoffen von PSM auf der andern Seite unterschiedlich zu bewerten:

Aus dieser Sicht ist es gute regulatorische Praxis, den Höchst- oderGrenzwert für einen Stoff je nachdem, ob er am Ort (im Kompartiment)seines Nachweises als Rückstand oder als Kontaminante zu bewerten ist, in unterschiedlicher Höhe zwischen den Extremwerten "Null" und "gesundheitlich (vorübergehend) duldbar"2 festzulegen. Ausumwelthygienischer und hier insbesondere trinkwasserhygienischer Sicht istdiese differenzierte Bewertung nicht widersprüchlich, sondern regulatorisch stimmig.

Dieser Sicht wird hier die Praxis der Bewertung von PSM-Abbauprodukten beider Zulassung von PSM (s. Abschnitt B) und bei ihrem Auftreten im Trinkwasser(s. Abschnitt C) gegenübergestellt. Aus der Gegenüberstellung ergebensich zwecks Harmonisierung beider Sichtweisen die Vorschläge D I-D Vder Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt.

B Die Situation im Zulassungsrecht für PSM

Abbauprodukte aus PSM, die in Anteilen von 10 % (mitunter auch 5%) und mehraus einem PSM-Wirkstoff entstehen, werden in den Zielkompartimenten (Pflanze,Tier, Oberboden) pflanzenschutzrechtlich untergliedert in relevante und nicht als relevant bewertete Metabolite (vgl. A).

"Rückstände" statt "Metabolite" wäre in diesem Zusammenhangjedoch die sprachlich bessere Bezeichnung, weil sie auf die Beziehung zwischender absichtlichen Ausbringung und Nutzung von PSM und der hierfüradäquaten Nutzen-Risiko-Abschätzung zum Schutz der Zielkompartimente verweist.

Die Kriterien zur pflanzenschutzrechtlich wirksamen Unterscheidung relevantervon als nicht relevant bewerteten Rückständen/Metaboliten imGrundwasser wurden für den deutschen Zulassungsbereich von Michalskiet al. (2004) 3 detailliert beschrieben. RelevanteRückstände/Metaboliten besitzen demgemäß relevante toxischeund/oder pestizide (Rest-)Eigenschaften. Nicht als relevant bewertete Rückstände/Metaboliten besitzen solche Eigenschaften nicht mehr.

Die Zulassung von PSM mit Wirkstoffen, aus denen relevanteRückstände/ Metaboliten entstehen, orientiert sich imPflanzenschutzrecht am Grenzwert der TrinkwV 2001 für Pflanzenschutzmittelund Biozidprodukte (PSMBP). Pflanzenschutzmitteln mit solchen Wirkstoffen,deren relevante Rückstände/Metaboliten laut Modell-Prognose und Lysimeterstudie das Grundwasser in Konzentrationen > 0,1 μ g/1 erreichen könnten 3, wird die Zulassung versagt.

Modellprognosen oder Lysimeterstudien dagegen, die den Eintritt von als nichtrelevant bewerteten Metaboliten/ Rückständen in Konzentrationenvon 0,1 μ g/l oder mehr ins Grundwasser fürreale Anwendungsbedingungen voraussagen, führen im Zulassungsverfahrennicht dazu, dass einem PSM, das den betreffenden Wirkstoff enthält, die Zulassung versagt wird.

Folgerung B. Pflanzenschutzrechtlich nicht als relevant bewerteteRückstände/ Metaboliten, die aus PSM-Wirkstoffen entstehenkönnen, unterliegen in einem Rohwasser für die Trinkwassergewinnungaus pflanzenschutzrechtlicher Sicht nicht dem PSMBP-Grenzwert der TrinkwV 2001 .

C Die Situation aus trinkwasserhygienischer Sicht

Die aktuelle pflanzenschutzrechtliche Zulassungspraxis hat schon dazugeführt und wird weiterhin dazu führen, dassRückstände/Metaboliten von Wirkstoffen aus PSM, diepflanzenschutzrechtlich für Grundwasser und/oder die menschliche Gesundheitnicht als "relevant" bewertet wurden 3, einRoh-/Trinkwasser in Konzentrationen weit oberhalb des PSMBP-Grenzwertes der TrinkwV 2001 erreichen.

Die Trinkwasserkommission erinnert demgegenüber daran, dassgemäß Michalski et al. (2004) 3

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