Regelwerk

VAUwS - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen1 2

vom ... [Datum der Ausfertigung]
Entwurf (Stand 24.11.2010)



Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise

Diese Verordnung dient der Umsetzung der

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Kapitel 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Gasförmige Stoffe sind Stoffe, die
    1. bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (absolut) haben oder
    2. bei 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig sind;
  2. Flüssige Stoffe sind Stoffe,
    1. die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben,
    2. die bei 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollständig gasförmig sind und
    3. die einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben;
  3. Feste Stoffe sind Stoffe, die keine gasförmigen oder flüssigen Stoffe sind;
  4. Aufschwimmende, flüssige Stoffe sind organische Stoffe, die alle Voraussetzungen für die Einstufung als nicht wassergefährdende Stoffe erfüllen und unter Normalbedingungen eine Dichte von kleiner oder gleich 1000 Kilogramm pro Kubikmeter, einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 Kilopascal und eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 Gramm pro Liter aufweisen;
  5. Nachwachsende Rohstoffe sind
    1. pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,
    2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie nicht zwischenzeitlich einer anderen Nutzung zugeführt waren,
    3. Rückstände der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst, Getreide- und Kartoffelschlempen, pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken,
    4. Silagesickersaft sowie
    5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist, Geflügelkot;
  6. Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Funktionseinheiten, die zu einem bestimmten betrieblichen Zweck länger als ein halbes Jahr an einem Ort betrieben werden, gelten als ortsfest oder ortsfest benutzt; Anlagen sind auch technisch gestaltete Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird;
  7. Fass- und Gebindelager sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter oder Verpackungen, deren Einzelvolumen 1000 Liter nicht überschreitet;
  8. Kleingebindelager sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 20 Liter nicht überschreitet;
  9. Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen oder Kühlen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen, deren Jahresverbrauch an Heizöl EL, flüssigen Triglyceriden oder flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden; mit Dieselkraftstoff betriebene Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich;
  10. Eigenverbrauchstankstellen sind für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Tankstellen, die dafür bestimmt sind, betriebseigene Fahrzeuge oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte mit Kraftstoffen zu versorgen, deren Jahresverbrauch 100.000 Liter nicht übersteigt und die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden;
  11. Jauche-, Gülle und Silagersickersaftanlagen (JGS-Anlagen) sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von
    1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
    2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
    3. Dung nicht landwirtschaftlicher Herkunft oder
    4. Silagesickersaft, Silage oder Siliergut;
  12. Anlagen zur Gewinnung von Biogas umfassen
    1. Anlagen zur Lagerung von Gärsubstraten,
    2. zugehörige Abfüllanlagen,
    3. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter und Nachgärer sowie
    4. Anlagen zur Lagerung der Gärreste;

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(Stand: 17.01.2012)

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